Satzung Forikolo e.V.
§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
1. Der Verein führte den Namen „Forikolo“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden, danach den Zusatz „e.V.“ führen.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Leipzig / Sachsen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit des Vereins
1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 15 Abgabenordnung in Sierra
Leone, Westafrika. Der Satzungszweck wird unmittelbar verwirklicht, insbesondere durch die Förderung von Bildung und Erziehung,
beispielweise durch den Bau und Unterhaltung von Schulen, und die Durchführung und Unterstützung von Entwicklungsprojekten im
Bereich der Landwirtschaft und der Bearbeitung der hierbei erzeugten Lebensmittel sowie der Unterstützung der medizinischen
Basisversorgung.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den
Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person und jede juristische Person werden.
2. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Will er dem
Antrag nicht stattgeben, entscheidet hierüber die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
3. Die Mitgliedschaft wird mit Zahlung des ersten Mitgliedsbeitrages wirksam.
4. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung verdienstvolle Förderer des Forikolo Fördervereins in den Verein als
Ehrenmitglieder auf Lebenszeit aufnehmen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des
Geschäftsjahres erklärt werden.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwer wiegender Weise geschädigt oder die ihm nach der Satzung
obliegenden Pflichten wiederholt verletzt hat oder
b) mehr als zwei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des
Ausschlusses die rückständigen Beiträge nicht eingezahlt hat.
Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind
ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied hat das Recht, bei der Unterstützung des Forikolo Fördervereins aktiv mitzuwirken und an gemeinsamen Veranstaltungen
teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Forikolo Fördervereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu
leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, die Veranstaltungen (Öffentlichkeitsarbeit) durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
§ 6 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge
1. Bei der Aufnahme in den Verein ist ein monatlicher Beitrag zu zahlen. Jedes Mitglied hat einen monatlich im Voraus fällig werdenden
Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. 3. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung der
Mitgliedsbeiträge befreit.
§ 7 Organe des Vereins
1. Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
2. Die Mitglieder des Vorstands haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen notwendigen Auslagen und Aufwendungen.
3. Das Amt des Vereinsvorstands wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Mitgliederversammlung kann abweichend davon
beschließen, dass dem Vorstand für seine Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird.
§ 8 Vorstand
1. Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere
folgende Aufgaben:
a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung
b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts
d) die Aufnahme neuer Mitglieder
2. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schatzmeister.
3. Der Vorsitzende vertritt den Verein allein oder stellvertretend beide übrigen Vorstandsmitglieder gemeinsam.
4. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des
Vorstandes können nur Mitglieder des Vereins sein, mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die
Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitgliedes durch die Mitgliederversammlung sind zulässig. Ein Mitglied bleibt nach
Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die
verbleibenden Mitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den
Vorstand zu wählen.
5. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter,
einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll einbehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei
Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
6. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie dem Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben.
§ 9 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
a) Änderung der Satzung
b) die Auflösung des Vereins
c) die Aufnahme neuer Vereinsmitglieder in den Fällen des § 3 Nr. 2 Satz 3, die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von
Mitgliedern aus dem Verein
d) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
e) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
f) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
2. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die
Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
3. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim
Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur
Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden,
entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine
Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins oder Änderungen der Mitgliedsbeiträge zum Gegenstand haben.
4. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein
Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine
Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.
5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von
einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der
Vorstand verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen.
Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
7. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Übertragung von Stimmrechten nichtanwesender Mitglieder auf anwesende
Mitglieder ist möglich. Die Übertragung von Stimmrechten muss in schriftlicher Form und mit Unterschrift des Stimmüberträgers
erfolgen. Das Stimmrecht kann auch schriftlich per E-Mail oder per Brief wahrgenommen werden. Kann bei Wahlen kein Kandidat die
Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln, der Beschluss über die Auflösung des Vereins der
Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.
8. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist vom Protokollführer
und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.
§ 10 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
1. Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstandes und seine Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte
Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des
öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung der Schulbildung im Rahmen
der Entwicklungszusammenarbeit in Westafrika.
3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine
Rechtsfähigkeit verliert.
Leipzig, den 09.02.2020