Kontakt ⁄⁄ Impressum ⁄⁄ Newsletter ⁄⁄ Login
DE // EN // FR // ES

 Über uns >>>

Satzung

S a t z u n g

Forikolo e.V.


§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr


1. Der Verein führte den Namen „Forikolo“. Er soll in das
Vereinsregister eingetragen werden, danach den Zusatz „e.V.“ führen.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Leipzig / Sachsen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit des Vereins


1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit im
Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 15 Abgabenordnung in Sierra Leone, Westafrika. Der
Satzungszweck wird unmittelbar verwirklicht, insbesondere durch die Förderung
von Bildung und Erziehung, beispielweise durch den Bau und Unterhaltung von
Schulen, und die Durchführung und Unterstützung von Entwicklungsprojekten im
Bereich der Landwirtschaft und der Bearbeitung der hierbei erzeugten Lebensmittel.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist
selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft


1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person und jede juristische
Person werden.
2. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der
Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Will er dem Antrag nicht
stattgeben, entscheidet hierüber die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
3. Die Mitgliedschaft wird mit Zahlung des ersten Mitgliedsbeitrages wirksam.
4. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung verdienstvolle
Förderer des Forikolo Fördervereins in den Verein als Ehrenmitglieder auf
Lebenszeit aufnehmen.


§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft


1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann
nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein
ausgeschlossen werden, wenn es
a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwer wiegender Weise
geschädigt oder die ihm nach der Satzung obliegenden Pflichten wiederholt verletzt
hat oder
b) mehr als zwei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist
und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die
rückständigen Beiträge nicht eingezahlt hat.
Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den
Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei
Wochen vorher mitzuteilen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder


1. Jedes Mitglied hat das Recht, bei der Unterstützung des Forikolo Fördervereins
aktiv mitzuwirken und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes
Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Forikolo Fördervereins zu
fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es
in seinen Kräften steht, die Veranstaltungen (Öffentlichkeitsarbeit) durch seine
Mitarbeit zu unterstützen.


§ 6 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge


1. Bei der Aufnahme in den Verein ist ein monatlicher Beitrag zu zahlen. Jedes
Mitglied hat einen monatlich im Voraus fällig werdenden Mitgliedsbeitrag zu
entrichten.
2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
3. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung der Mitgliedsbeiträge befreit.


§ 7 Organe des Vereins


Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.


§ 8 Vorstand


1. Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und
die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich
der Aufstellung der Tagesordnung
b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts
d) die Aufnahme neuer Mitglieder
2. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem
Schatzmeister
3. Der Vorsitzende vertritt den Verein allein oder stellvertretend beide übrigen
Vorstandsmitglieder gemeinsam.
4. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die
Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstandes können nur
Mitglieder des Vereins sein, mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die
Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines
Mitgliedes durch die Mitgliederversammlung sind zulässig. Ein Mitglied bleibt nach
Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Scheidet
ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder
berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die
Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
5. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom
Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine
Einberufungsfrist von einer Woche soll einbehalten werden. Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der
Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung die seines Stellvertreters.
6. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom
Protokollführer sowie dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem
Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben.


§ 9 Mitgliederversammlung


1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden
Angelegenheiten:
a) Änderung der Satzung
b) die Auflösung des Vereins
c) die Aufnahme neuer Vereinsmitglieder in den Fällen des § 3 Nr. 2 Satz 3,
die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern
aus dem Verein
d) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
e) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
f) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
2. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine
ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt
schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der
Tagesordnung
3. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis
spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich
eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der
Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen
wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden,
entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der
anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung,
die Auflösung des Vereins oder Änderungen der Mitgliedsbeiträge zum Gegenstand
haben.
4. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn
das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies
schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die
Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die
Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.
5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von
seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die
Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel aller
Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand
verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit
der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
7. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit
der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die
Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt,
wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen
mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Stimmenthaltungen gelten
als ungültige Stimmen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der
Mehrheit von zwei Dritteln, der Beschluss über die Auflösung des Vereins der
Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.
8. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein
Protokoll zu fertigen. Dieses ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter
zu unterschreiben.

§ 10 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke


1. Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstandes und seine
Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die
Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine
andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung der
Schulbildung im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit in Westafrika.
3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem
anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Contentmanagementsystem Typo3 by LEonmedia



K.-Inhaber:Forikolo e.V.
Bank:Volksbank Leipzig
BLZ:860 956 04
K.-Nr.:307 470 055